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GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Swiss Electronic Solutions Group SA -Geschäftsbedingungen


​​​​​​​​​​Allgemeine Geschäftsbedingungen von Swiss Electronic Solutions Group SA / Version von Mai 2024 – Index 00/2024


Geschäfts und Verkaufsbedingungen für Dienstleistungen von Swiss Electronic Solutions Group SA

1. Geltungsbereich

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für unsere Angebote und die Auftragsausführung. Sie sind gültig, solange keine anderen Geschäftsbedingungen ausdrücklich vereinbart werden. Wenn der Käufer beabsichtigt, andere allgemeine Geschäftsbedingungen bei seinem Auftrag anzuwenden, die von den vorliegenden abweichen, so gelten diese erst nach schriftlichem Einverständnis unsererseits.

2. Gültigkeit von Angeboten

Die Preis- und Datumsangaben in unseren Angeboten gelten, wenn diese umgehend angenommen werden oder wenn die Aufträge innerhalb der eventuellen Optionsfrist erteilt werden. Sofern dies nicht ausdrücklich angegeben ist, beträgt die Optionsfrist 3 Monate. Ein Auftrag ist für uns erst bindend, nachdem wir ihn formell bestätigt haben.

3. Preise

Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken oder einer anderen ausdrücklich angegebenen Währung, ab Werk, zuzüglich Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten sowie sonstiger eventueller Gebühren. Die Mehrwertsteuer ist in unseren Angeboten nicht enthalten.

4. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind ohne Abzüge zahlbar innerhalb von 30 Tagen in der Rechnungswährung. Bei Reklamationen darf lediglich eine Zahlung in Höhe des Wertes der davon betroffenen Produkte aufgeschoben werden. Bei Zahlung per Scheck oder per Wechsel gilt als Zahlungsdatum jenes, an dem das Wertpapier tatsächlich eingelöst wurde. Im Falle eines Zahlungsverzugs sind wird berechtigt, jegliche weitere Lieferung zu verweigern bzw. einen Vorschuss oder eine Sicherheit in Höhe des Wertes der neuen Lieferung und des bereits fälligen Betrages zu verlangen.

5. Verpackung

Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Dies gilt ebenso für antistatische Verpackungen bei Elektronikleiterplatten und Schutzgehäusen (bei Bedarf). Wir übernehmen keine Haftung für die Wahl der Verpackung, wenn der Kunde keine besonderen Vorgaben erteilt hat.

6. Versand und Übergang von Nutzen und Gefahr

Die Versandkosten trägt der Kunde. Die Warenübergabe am Versandbahnhof bzw. an ein Transportunternehmen erfolgt auf Risiko des Kunden. Dies gilt ebenso im Falle einer Lieferung frei Empfänger. Nutzen und Gefahr der bestellten Ware geht ab der Annahme durch das Transportunternehmen auf den Kunden über. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen.​

7. Lieferfristen und Überschreitung der Lieferfristen

Die Lieferfristen verstehen sich ab Werk ab dem Datum der Auftragsbestätigung, unter der Voraussetzung, dass der Kunde zu diesem Zeitpunkt bereits alle Unterlagen, die für einen reibungslosen Produktionsablauf erforderlich sind, sowie sämtliche Komponenten, die er bereitstellen muss, eingereicht hat. Ist dies nicht der Fall, wird die Lieferfrist entsprechend verschoben. Teillieferungen sind zulässig. Aus einer Überschreitung von Lieferfristen lässt sich keinerlei Anspruch des Kunden auf Schadenersatz oder auf Vollstreckung ableiten. Bei Überschreitung eines bestätigten Liefertermins darf der Kunde nach einer Mahnung per Einschreiben, in der Swiss Electronic Solutions Group SA eine Frist von zwanzig Tagen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen eingeräumt wird, seinen Auftrag stornieren. Sollte eine Lieferung wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses oder aufgrund höherer Gewalt ausbleiben, ist der Kunde nicht berechtigt, nach Ablauf der 30-tägigen Gnadenfrist, die in einer Mahnung per Einschreiben gewährt wird, vom Vertrag zurückzutreten.

8. Ausführung

Für die Aufträge sind Teilelisten, Bestückungspläne (bei Elektronikleiterplatten) und Schaltpläne für Geräte und Steuerschränke sowie nach Möglichkeit Muster bereitzustellen. In diesen detaillierten und aktuellen Unterlagen müssen Kenndaten, Toleranzen und spezielle Anweisungen zu Ausführung und Prüfung enthalten sein. Die Ausführung erfolgt gemäß dieser Dokumentation, die bei Abweichungen in Bezug auf das eventuell vorgelegte Muster maßgebend ist.

Falls ein elektrischer Test angefordert wird, so wird dieser nach dem vom Kunden vorgegebenen und bestätigten Testprotokoll ausgeführt.

Mit dem ausgeführten elektrischen Test werden ausschließlich die für die Produktfunktion relevanten Parameter und Werte garantiert, die in dem vom Kunden gelieferten Testprotokoll festgelegt sind.

Für eventuell vom Kunden bereitgestellte Tester oder Messgeräte muss der Kunde eine Zulassungsbescheinigung oder eine Konformitätserklärung vorlegen.

Bei Produkten mit einem bestimmten Komplexitätsgrad wird ohne ausdrückliche Anforderung seitens des Kunden eine Sichtkontrolle durchgeführt. Damit wird jedoch nicht die exakte Übereinstimmung jedes Wertes und jeder Positionierung garantiert. Auf Anfrage werden Typproben zur Verfügung gestellt, die Serienfertigung wird jedoch fortgesetzt, sofern der Kunde nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges anordnet.

Änderungsanträge mit entsprechendem Dokumentationsmaterial oder zwischenzeitlich vom Kunden geänderte Unterlagen zu bereits produzierten Serien sind schriftlich an uns zu richten, damit wir unsere internen Unterlagen und eventuellen Programme anpassen können. Wenn neue Spezifikationen mit Änderungen bei Werkzeugen, Programmen oder Arbeitszeiten verbunden sind, so wird dies entsprechend in Rechnung gestellt.

9. Vom Kunden bereitgestellte Produkte

Die Prüfung des vom Kunden gelieferten Materials durch Swiss Electronic Solutions Group SA entbindet den Kunden keinesfalls von seiner Pflicht, seine eigenen Komponenten in einwandfreiem Zustand und gemäß der vorgelegten Dokumentation zur Verfügung zu stellen. Komponenten wie Dioden, Widerstände, Kondensatoren und Kleinleistungstransistoren müssen gegurtet geliefert werden, sofern vor der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Wir behalten uns das Recht vor, den Preis und die Lieferfristen anzupassen, wenn die gelieferten Komponenten nicht den Anforderungen entsprechen oder schlecht verpackt sind. Swiss Electronic Solutions Group SA übernimmt keine Haftung für Mängel, die durch einen Defekt der vom Kunden bereitgestellten Komponenten verursacht wurden.

10. Garantie

Swiss Electronic Solutions Group SA gewährt eine einjährige Garantie auf die gelieferten Produkte ab dem Datum, das auf dem Produktstempel angegeben ist. Wenn kein solcher Stempel vorhanden ist, gilt das Datum der Rechnungsstellung für das Produkt.

Ausgeschlossen von der Garantie sind Produkte, die unrechtmäßig geöffnet, beschädigt oder durch Dritte modifiziert wurden.

11. Garantieumfang

Wenn Mängel festgestellt werden, die von der Garantie gedeckt werden, sorgt Swiss Electronic Solutions Group SA in eigener Entscheidung dafür, dass das Produkt unentgeltlich entweder repariert oder ersetzt wird. Falls das Produkt weder repariert noch ersetzt werden kann, erstattet Swiss Electronic Solutions Group SA dem Kunden den Kaufpreis. Jeder sonstige Anspruch ist ausgeschlossen.

12. Haftung

Swiss Electronic Solutions Group SA übernimmt keinerlei Haftung für etwaige direkte oder indirekte Schäden in Zusammenhang mit einer Verzögerung oder einer ausbleibenden Ausführung, die über die Verpflichtungen unter Punkt 7, 10 und 11 der vorliegenden Geschäftsbedingungen hinausgehen. Jedweder Anspruch, der den Preis des gelieferten Produktes übersteigt, ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Swiss Electronic Solutions Group SA übernimmt keine Produkthaftung, zumindest soweit die gesetzlichen Bestimmungen dies zulassen. Es obliegt dem Kunden, seine jeweiligen Vertragspartner darüber in Kenntnis zu setzen und bei Bedarf eine geeignete Versicherung abzuschließen.

13. Anzeige von Mängeln

Etwaige Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung in schriftlicher Form anzuzeigen. Mängelanzeigen sind in detaillierter Form zu stellen und mit Proben der als mangelhaft angesehenen Teile einzureichen. Mängel, die durch sorgfältige Prüfung des Produktes nicht nachgewiesen werden können, sind innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Feststellung anzuzeigen.

14. Rechte geistigen Eigentums Dritter

Mit der Erteilung von Aufträgen basierend auf von ihm selbst bereitgestellten Mustern oder Plänen verpflichtet sich der Kunde, sämtliche Kosten zu übernehmen, die durch eine Verletzung von Rechten geistigen Eigentums Dritter entstehen könnten.

15. Beilegung von Streitigkeiten

Die Parteien legen eventuell auftretende Streitigkeiten auf gütlichem Wege bei. Sollte eine gütliche Einigung nicht möglich sein, so sind ausschließlich die Gerichte am Firmensitz von Swiss Electronic Solutions Group SA zuständig. Es gilt schweizerisches Recht.​

 


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